Artikel 63e VO (EG) 2007/1386

Schwere Verstöße

(1) Als schwere Verstöße gelten

a)
Hinderung der Inspektoren an der Ausübung ihrer Pflichten;
b)
Anlandung oder Umladung in einem nicht bezeichneten Hafen;
c)
Nichtbeachtung der Bestimmungen über die vorherige Anmeldung einer Ankunft;
d)
Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenmitgliedstaates.

(2) Jeder Hafenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug, bei dem nach seinem innerstaatlichen Recht festgestellt wurde, dass es einen schweren Verstoß nach Absatz 1 begangen hat, Durchsetzungsmaßnahmen. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Bußgelder;
b)
Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;
c)
Sequestration des Schiffs.

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