Artikel 63e VO (EG) 2007/1386
Schwere Verstöße
(1) Als schwere Verstöße gelten
- a)
- Hinderung der Inspektoren an der Ausübung ihrer Pflichten;
- b)
- Anlandung oder Umladung in einem nicht bezeichneten Hafen;
- c)
- Nichtbeachtung der Bestimmungen über die vorherige Anmeldung einer Ankunft;
- d)
- Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenmitgliedstaates.
(2) Jeder Hafenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug, bei dem nach seinem innerstaatlichen Recht festgestellt wurde, dass es einen schweren Verstoß nach Absatz 1 begangen hat, Durchsetzungsmaßnahmen. Die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- Bußgelder;
- b)
- Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;
- c)
- Sequestration des Schiffs.
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