Artikel 63f VO (EG) 2007/1386

Kontrollberichte

(1) Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Hafenkontrollberichts gemäß Anhang XII dokumentiert.

(2) Der Kontrollbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Kontrolle von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs wird eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt.

(3) Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Schiffes sowie dem Flaggenstaat des Schiffes, von dem gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, unverzüglich eine Kopie übermittelt. Auch der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle wird unverzüglich eine Kopie übermittelt, die diese an das NAFO-Sekretariat weiterleitet. Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Schiffes auf Anfrage übersandt.

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