Artikel 64 VO (EG) 2007/1386

IUU-Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Nichtvertragsparteien

(1) Bei einem Schiff einer Nichtvertragspartei, das im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausübt, wird davon ausgegangen, dass es IUU-Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO untergraben.

(2) Im Falle von Umladungen innerhalb oder außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs unter Beteiligung eines gesichteten identifizierten Schiffs einer Nichtvertragspartei gilt die Annahme der Beeinträchtigung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO auch für alle anderen Schiffe von Nichtvertragsparteien, die an diesen Tätigkeiten mit dem genannten Schiff beteiligt waren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.