Artikel 65 VO (EG) 2007/1386

Informationen über Schiffe von Nichtvertragsparteien

(1) Ein Mitgliedstaat oder Inspektor der Kommission, der ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder auf andere Weise identifiziert, bemüht sich, diesem Schiff mitzuteilen, dass die Vermutung besteht, dass es die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO unterläuft, und dass diese Information allen Vertragsparteien der NAFO, anderen regionalen Fischereiorganisationen und dem Flaggenstaat des Schiffs übermittelt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich sämtliche Informationen zu den Sichtungen, Verweigerung des Zugangs zum Hafen, der Anlandungen und der Umladungen sowie die Ergebnisse aller auf See und in ihren Häfen durchgeführten Kontrollen und aller Folgemaßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 2 enthält den Namen des Schiffes der Nichtvertragspartei und seinen Flaggenstaat, das Datum und den Hafen der Inspektion, die Gründe für ein anschließendes Anlande- und/oder Umladeverbot oder die nach Artikel 67 Absatz 3 vorgelegten Beweise, wenn ein solches Verbot nicht ausgesprochen wird.

(4) Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit alle weiteren Informationen zur umgehenden Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat vorlegen, die für die Ermittlung von Schiffen der Nichtvertragsparteien, die möglicherweise IUU-Fischerei im NAFO-Regelungsbereich ausüben, sachdienlich sind.

(5) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten alljährlich die Schiffe der Nichtvertragsparteien mit, die in der IUU-Liste der NAFO aufgeführt sind.

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