Artikel 66 VO (EG) 2007/1386
Verbot von Umladungen und gemeinsamen Fangeinsätzen
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ist es nicht gestattet, Umladungen von Fisch eines Schiffes einer Nichtvertragspartei nach Artikel 63 entgegenzunehmen oder vorzunehmen oder gemeinsame Fangeinsätze mit diesen Schiffen durchzuführen.
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