Artikel 66 VO (EG) 2007/1386

Verbot von Umladungen und gemeinsamen Fangeinsätzen

Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ist es nicht gestattet, Umladungen von Fisch eines Schiffes einer Nichtvertragspartei nach Artikel 63 entgegenzunehmen oder vorzunehmen oder gemeinsame Fangeinsätze mit diesen Schiffen durchzuführen.

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