Artikel 70 VO (EG) 2007/1386

Änderungsverfahren

Der Rat kann diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern, um die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO, die für die Gemeinschaft bindend werden, in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

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