Artikel 69 VO (EG) 2007/1386
Maßnahmen in Bezug auf IUU-Schiffe
(1) Auf Schiffe, die die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) in die Liste der IUU-Schiffe in Anhang XIII aufgenommen hat, sind folgende Maßnahmen anzuwenden:
- a)
- Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe, führen für sie keine Fischverarbeitungstätigkeiten durch und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen auf der IUU-Liste;
- b)
- IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen;
- c)
- IUU-Schiffe dürfen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen;
- d)
- IUU-Schiffen wird, außer im Falle höherer Gewalt, keine Genehmigung zum Austausch der Mannschaft erteilt;
- e)
- IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;
- f)
- die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen;
- g)
- die Einfuhr von Fisch aus IUU ist verboten.
(2) Sobald die NAFO eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.
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