Artikel 68a VO (EG) 2007/1386
Kontrolle im Hafen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe von Nichtvertragsparteien, die einen ihrer Häfen anlaufen, von den zuständigen Behörden kontrolliert werden. Jedes Schiff darf Fänge erst nach abgeschlossener Kontrolle anlanden oder umladen. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, Logbücher, Fischereigeräte, Fänge an Bord und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich.
(2) Stellen die zuständigen Behörden nach Abschluss der Kontrolle fest, dass das Schiff einer Nichtvertragspartei Bestände oder Bestandsgruppen, die von der NAFO reguliert oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, an Bord hat, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung der Fänge dieses Schiffs.
(3) Dieses Verbot gilt allerdings nicht, wenn der Kapitän des kontrollierten Schiffes oder sein Vertreter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass
- a)
- die an Bord befindlichen Arten außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangen wurden oder
- b)
- die an Bord befindlichen Arten der Liste in Anhang II in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO gefangen wurden.
(4) Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.
(5) Die Kontrolle wird mindestens durch Ausfüllen des Hafenkontrollberichts gemäß Anhang XII dokumentiert.
(6) Die Ergebnisse aller Kontrollen von Schiffen von Nichtvertragsparteien in Häfen von Mitgliedstaaten und die anschließend getroffenen Maßnahmen werden umgehend dem Flaggenstaat des Schiffes sowie der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt, die diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.
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