Artikel 68 VO (EG) 2007/1386

Einfahrt in den Hafen

(1) Unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1005/2008 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kapitäne von Schiffen von Nichtvertragsparteien nur in gemäß Artikel 63 bezeichnete Häfen einfahren dürfen. Will der Kapitän in einen bezeichneten Hafen einfahren, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß den Bestimmungen von Artikel 63b mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffs und an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weiter, die sie dann unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

(2) Die Artikel 63b und 63c gelten sinngemäß. Der Hafenmitgliedstaat untersagt Schiffen, die die erforderliche Anmeldung gemäß Absatz 1 nicht übermittelt haben und für die die Bestätigung des Flaggenstaats gemäß Artikel 63c Absatz 1 nicht eingegangen ist, das Einfahren in seine Häfen.

(3) Verweigert ein Mitgliedstaat eine Anlandung oder Umladung, so setzt er den Kapitän des betreffenden Schiffs von seinem Beschluss in Kenntnis.

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