Artikel 10 VO (EG) 2007/1451

Beteiligung und Ersetzen von Teilnehmern

Wenn ein Hersteller, Formulierer oder eine Vereinigung in beiderseitigem Einverständnis von einem Teilnehmer an der Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt wird oder diesen dabei ersetzt, unterrichten alle Beteiligten gemeinsam die Kommission und den Bericht erstattenden Mitgliedstaat entsprechend und fügen jegliche relevante Zugangsbescheinigung bei.

Die Kommission unterrichtet alle anderen Teilnehmer, die die Prüfung desselben Wirkstoffs für dieselben Produktarten anstreben, entsprechend.

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