Artikel 9 VO (EG) 2007/1451

Vorlage der vollständigen Unterlagen

(1) Soweit der Bericht erstattende Mitgliedstaat nichts anderes angibt, legt der Teilnehmer dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat eine Fassung der vollständigen Unterlagen auf Papier und eine Fassung in elektronischer Form vor.

Der Teilnehmer legt gemäß Artikel 13 Absatz 3 auch der Kommission und jedem Mitgliedstaat jeweils eine Fassung der Zusammenfassung der Unterlagen auf Papier und in elektronischer Form vor. Sollte jedoch ein Mitgliedstaat lediglich Fassungen in elektronischer Form oder zusätzliche Exemplare wünschen, teilt er dies der Kommission mit, die diese Information in elektronischer Form veröffentlicht. Beschließt der Mitgliedstaat später etwas anderes, unterrichtet er hiervon ohne unnötige Verzögerung die Kommission, die daraufhin die veröffentlichten Informationen aktualisiert.

(2) Die vollständigen Unterlagen für die in Anhang II aufgeführten alten Wirkstoffe müssen innerhalb der folgenden Fristen bei der zuständigen Behörde des Bericht erstattenden Mitgliedstaats eingehen:

a)
Produktarten 8 und 14: bis 28. März 2004;
b)
Produktarten 16, 18, 19 und 21: vom 1. November 2005 bis 30. April 2006;
c)
Produktarten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 13: vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2007;
d)
Produktarten 7, 9, 10, 11, 12, 15, 17, 20, 22 und 23: vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden für Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe a in Anhang II aufgenommen worden sind oder für die ein Beschluss gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben wurde, Anträge auf Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 spätestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des gemäß Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe a oder b getroffenen Beschlusses vorgelegt.

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