Artikel 11 VO (EG) 2007/1451

Ausscheiden von Teilnehmern

(1) Beabsichtigt ein Teilnehmer, seine Beteiligung am Prüfprogramm zu beenden, so setzt er den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis.

Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und alle anderen Teilnehmer, die die Prüfung desselben Wirkstoffs für dieselben Produktarten anstreben, entsprechend.

(2) Sind für eine bestimmte Kombination von altem Wirkstoff und Produktart alle Teilnehmer ausgeschieden, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten entsprechend und veröffentlicht diese Informationen in elektronischer Form.

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