Artikel 12 VO (EG) 2007/1451

Übernahme der Rolle eines Teilnehmers

(1) Ein Hersteller, ein Formulierer, eine Vereinigung oder eine andere Person, die für die Kombination von altem Wirkstoff und Produktart die Rolle des Teilnehmers übernehmen möchte, setzt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Informationen in elektronischer Form nach Artikel 11 Absatz 2 hiervon in Kenntnis.

Innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist kann auch ein Mitgliedstaat der Kommission sein Interesse an der Übernahme der Rolle eines Teilnehmers mitteilen, um die Aufnahme der Kombination von altem Wirkstoff und Produktart in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG zu unterstützen, wenn es Verwendungszwecke gibt, die nach Auffassung des Mitgliedstaats insbesondere für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt erforderlich sind.

(2) Die Personen oder Mitgliedstaaten, die die Rolle eines ausgeschiedenen Teilnehmers übernehmen wollen, weisen der Kommission innerhalb von drei Monaten, nachdem sie ihr ihre Absicht mitgeteilt haben, nach, dass die Zusammenstellung der vollständigen Unterlagen in Auftrag gegeben wurde.

(3) Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der Nachweise gemäß Absatz 2, ob sie der betreffenden Person oder dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubt, die Rolle eines Teilnehmers zu übernehmen.

Erlaubt die Kommission der Person oder dem Mitgliedstaat, die Rolle des Teilnehmers zu übernehmen, so kann sie erforderlichenfalls die in Artikel 9 festgelegte Frist für die Vorlage der vollständigen Unterlagen verlängern.

(4) Die Übernahme der Rolle eines Teilnehmers für eine bestimmte Kombination von altem Wirkstoff und Produktart darf nur einmal erlaubt werden.

(5) Erhält die Kommission keine Reaktion gemäß Absatz 1, so entscheidet sie, den alten Wirkstoff im Rahmen des Prüfprogramms für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.