Artikel 4 VO (EG) 2007/1516

Systematische Prüfungen

Die folgenden Teile der Einrichtungen von Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen werden regelmäßig überprüft:

1.
Verbindungen,
2.
Ventile einschließlich Leitungen,
3.
Versiegelungen, auch auf austauschbaren Trocknern und Filtern,
4.
Teile des Systems, die Vibrationen unterliegen,
5.
Verbindungen zu Sicherheits- oder Betriebssystemen.

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