Artikel 6 VO (EG) 2007/1516
Direkte Messmethoden
(1) Um ein Leck festzustellen, wendet das zertifizierte Personal eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten direkten Messmethoden an:
- a)
- Kontrollen von Kreisläufen und Bestandteilen, bei denen das Risiko eines Lecks besteht, mit Gasmeldegeräten, die an das in dem System verwendete Kühlmittel angepasst sind;
- b)
- Anwendung von UV-Detektorflüssigkeit oder einem geeigneten Färbemittel in dem Kreislauf;
- c)
- Spezialschaumlösungen/Seifenlaugen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gasmeldegeräte werden alle zwölf Monate auf einwandfreien Betrieb geprüft. Die Sensibilität tragbarer Gasmeldegeräte muss mindestens 5 g jährlich betragen.
(3) UV-Detektorflüssigkeiten oder entsprechende Färbemittel dürfen in dem Kühlkreislauf nur angewendet werden, wenn der Hersteller der Einrichtung Angaben zur technischen Durchführbarkeit solcher Nachweismethoden gemacht hat. Die Methode darf nur von zertifiziertem Personal angewendet werden, das befugt ist, Tätigkeiten durchzuführen, bei denen der fluorierte Treibhausgase enthaltende Kühlkreislauf unterbrochen wird.
(4) Wird mit den Methoden gemäß Absatz 1 bei den in Artikel 4 genannten Teilen keine Leckstelle ermittelt, obwohl das zertifizierte Personal ein Leck vermutet, so sind andere Teile zu prüfen.
(5) Vor der Druckprüfung mit sauerstofffreiem Stickstoff oder einem anderen geeigneten Gas zur Druckprüfung zur Kontrolle der Dichtheit erfolgt die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase aus dem gesamten System durch dazu für die jeweilige Einrichtung zertifiziertes Personal.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.