Artikel 8 VO (EG) 2007/1516
Reparatur eines Lecks
(1) Der Betreiber sorgt dafür, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dafür zertifiziertem Personal vorgenommen wird.
Falls erforderlich, wird die Einrichtung vor der Reparatur leer gepumpt oder eine Rückgewinnung vorgenommen.
(2) Der Betreiber sorgt dafür, dass — falls erforderlich — eine Dichtheitskontrolle mit sauerstofffreiem Stickstoff oder einem anderen zur Druckprüfung geeigneten Trockengas mit anschließender Evakuierung, Neuauffüllung und Dichtheitskontrolle durchgeführt wird.
Vor der Druckprüfung mit sauerstofffreiem Stickstoff oder einem anderen zur Druckprüfung geeigneten Gas werden die fluorierten Treibhausgase — falls erforderlich — aus dem gesamten Kreislauf rückgewonnen.
(3) Wenn möglich wird die Ursache des Lecks festgestellt, um das erneute Entstehen eines Lecks zu vermeiden.
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