Artikel 10 VO (EG) 2007/341

Einreichung von Anträgen auf A-Lizenzen

(1) Die Einführer reichen ihre Anträge auf A-Lizenzen in den ersten sieben Kalendertagen des Monats April für den ersten Teilzeitraum, in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Juli für den zweiten Teilzeitraum, in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Oktober für den dritten Teilzeitraum und in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Januar für den vierten Teilzeitraum ein.

Die Einführer legen bei Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen gegebenen Kontingentszeitraum gemäß dieser Verordnung den Nachweis für die Mengen Knoblauch vor, die in den in Artikel 8 genannten Jahren tatsächlich eingeführt wurden.

(2) Feld 20 der Anträge auf A-Lizenzen enthält die jeweils zutreffende Angabe „traditioneller Einführer” beziehungsweise „neuer Einführer” .

(3) Ist in Anhang I für einen bestimmten Teilzeitraum und einen bestimmten Ursprung keine Menge angegeben, so kann für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung keine A-Lizenz beantragt werden.

(4) Stellt ein Antragsteller mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

(5) Für eine beantragte A-Lizenz kann keine B-Lizenz erteilt werden.

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