Artikel 9 VO (EG) 2007/341
Einschränkungen für Anträge auf A-Lizenzen
(1) Die Gesamtmenge, für die ein traditioneller Einführer in einem Kontingentszeitraum A-Lizenzen beantragt, darf die Referenzmenge dieses Einführers nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.
(2) Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem Teilzeitraum A-Lizenzen beantragt, darf 10 % der in Anhang I für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung genannten Menge nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.
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