Artikel 8 VO (EG) 2007/341
Referenzmenge traditioneller Einführer
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt als „Referenzmenge” der Durchschnitt der Mengen Knoblauch, die von einem traditionellen Einführer im Sinne von Artikel 4 in den drei dem betreffenden Kontingentszeitraum vorangegangenen Kalenderjahren tatsächlich eingeführt wurden.
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