ANHANG VI VO (EG) 2007/391

Inhalt der Erstattungsanträge

Erstattungsanträge müssen Folgendes umfassen:
a)
ein Schreiben, aus dem der insgesamt beantragte Erstattungsbetrag sowie Folgendes hervorgeht:

i)
die Kommissionsentscheidung (Artikel oder Anhang), auf die er sich bezieht;
ii)
der bei der Kommission beantragte Betrag in Euro (ohne MwSt.);
iii)
die Art des Antrags (Vorfinanzierung, Zwischenfinanzierung, Schlusszahlung);
iv)
das Bankkonto, auf das der Betrag überwiesen werden soll;

b)
eine Ausgabenerklärung nach dem Muster in Anhang VII (eine Erklärung je Kommissionsentscheidung);
c)
eine Liste mit folgenden Angaben:

i)
Bezeichnung(en) des (der) Vorhaben(s) mit Verweis auf das (die) jährliche(n) Fischereiüberwachungsprogramm(e), unter das (die) es (sie) fällt (fallen);
ii)
Bezugsnummer des Vertrags, auf den sich die Rechnungen beziehen;
iii)
Aufstellung der beigefügten Rechnungen für das betreffende Vorhaben (Rechnungsnummern und Beträge, ohne MwSt.);

d)
für jedes Vorhaben, für das eine Erstattung beantragt wird:

i)
Rechnungsoriginale oder beglaubigte Kopien;
ii)
soweit die Rechnungen nicht in Euro ausgestellt wurden: den angewandten Wechselkurs;
iii)
das Original oder eine beglaubigte Kopie des Zahlungsnachweises für jede beigefügte Rechnung;
iv)
ein Dokument, in dem (ggf.) künftige Ratenzahlungen und die voraussichtlichen Zahlungstermine angegeben sind;
v)
eine beglaubigte Kopie des Vertrags, auf den sich die Rechnung bezieht;
vi)
den jährlichen Einsatz des Schiffes, Flugzeugs oder unbemannten Luftfahrzeugs für die Fischerkontrolle, ausgedrückt in Prozent und in Tagen;
vii)
Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge: In allen Fällen, in denen die Ausgaben den Schwellenwert für die Veröffentlichung der öffentlichen Aufträge übersteigen, sind Fotokopien der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibung, des Protokolls der Angebotsöffnung, der Bewertung der Angebote, der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung sowie des Vertrags beizufügen. Ausgaben für Schiffe und Flugzeuge, die ganz oder teilweise für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden sollen, kommen für eine Befreiung von den Vorschriften der EU für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht in Frage;
viii)
eine kurze Beschreibung der Maßnahme mit detaillierten Angaben zu den erzielten Ergebnissen, begleitet von einer kurzen Bewertung der Auswirkungen der Investition auf die Fischereikontrolle und –überwachung. Informationen über den künftigen Einsatz der Ausrüstungen sind ebenfalls beizufügen;
ix)
bei Ausgaben für Pilotvorhaben oder Multimedia-Instrumente sollte auch der Schlussbericht bzw. das endgültige Dokument beigefügt werden;
x)
Bei Schulungen oder Seminaren sind Informationen zum Thema und zum Redner, eine Teilnehmerliste sowie Ort und Datum der Ausbildungsmaßnahme anzugeben.

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