ANHANG II VO (EG) 2007/425

WEITERE DEFINITIONEN, ERLÄUTERUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/2006

ABSCHNITT I:
BINNENSCHIFFSVERKEHR

1.
Schiffbare Binnenwasserstraßen

Dazu gehören schiffbare Flüsse, Seen, Kanäle und Flussmündungen. Eine Binnenwasserstraße, die die Grenze zwischen zwei Ländern bildet, ist von beiden Ländern zu melden.

2.
Binnenschiffsverkehr

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern und/oder Fahrgästen mit Seeschiffen, wenn sie vollständig auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgt, als Binnenschiffsverkehr zu erfassen und unterliegt damit denselben Datenlieferpflichten wie dieser, auch wenn Seeschiffe in anderen Definitionen nicht ausdrücklich genannt sind. Ausgenommen ist die Beförderung von Gütern zu Offshore-Anlagen auf dem Seeweg. Ausgenommen sind ferner Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen im Hafen, während Bunkeröl für Schiffe, die vor der Küste liegen, eingeschlossen ist.

3.
Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr

Der innerstaatliche Binnenschiffsverkehr kann auch Transitverkehr durch ein zweites Land umfassen, allerdings muss dieser Verkehr für dieses zweite Land als Transitverkehr verbucht werden. Eingeschlossen ist auch die Kabotage, die als innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr durch ein in einem anderen Land registriertes Schiff definiert ist.

4.
Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr

Der grenzüberschreitende Binnenschiffsverkehr kann Transitverkehr durch ein oder mehrere Drittländer beinhalten. Dieser Verkehr ist für die Drittländer als Transitverkehr zu verbuchen.

5.
Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen

Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen wird nur dann als solcher angesehen, wenn auf der gesamten Fahrt im nationalen Hoheitsgebiet keine Güter geladen oder gelöscht werden.

6.
Ladeland/-region

Dabei handelt es sich um das Land oder die Region (NUTS-2-Ebene(1)) des Hafens, in dem die beförderten Güter auf das Schiff geladen wurden.

7.
Löschland/-region

Dabei handelt es sich um das Land oder die Region (NUTS-2-Ebene) des Hafens, in dem die beförderten Güter gelöscht wurden.

8.
Art der Verpackung der Güter

Es gibt zwei Verpackungsarten für Güter, die mit Schiffen befördert werden:

in Containern nach der Definition in Abschnitt III.1;

nicht in Containern.

ABSCHNITT II:
SCHIFFSTYPEN

1.
Gütermotorschiff

Alle Güterbinnenschiffe mit eigenem Antrieb mit Ausnahme von Tankmotorschiffen.

2.
Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

Alle Güterbinnenschiffe ohne eigenen Antrieb mit Ausnahme von Tankschiffen ohne eigenen Antrieb. Dazu gehören Schlepp-, Schub- und Schub-Schleppkähne.

3.
Tankmotorschiff

Gütermotorschiff zur Beförderung von Flüssigkeiten oder Gasen in fest verbundenen Tanks.

4.
Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb zur Beförderung von Flüssigkeiten oder Gasen in fest verbundenen Tanks.

5.
Sonstiges Güterbinnenschiff

Alle anderen, in den vorstehenden Kategorien nicht definierten bekannten oder unbekannten Arten von Güterbinnenschiffen.

6.
Seeschiff

Ein Schiff, das nicht vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

ABSCHNITT III:
CONTAINER

1.
Container

Ein Frachtcontainer ist ein Transportbehälter, der
1.
dauerhaft und daher für eine wiederholte Verwendung stabil genug ist,
2.
speziell dafür ausgelegt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren Beförderungsmitteln ohne Zwischenumladen zu ermöglichen,
3.
mit Vorrichtungen zur leichten Handhabung, insbesondere zum Umladen von einem Beförderungsmittel auf ein anderes, ausgestattet ist,
4.
für ein leichtes Befüllen und Entleeren ausgelegt ist,
5.
mindestens 20 Fuß lang ist.

2.
3Containergrößen

Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Containergröße in vier Kategorien untergliedert:
1.
20-Fuß-ISO-Container (Länge 20 Fuß und Breite 8 Fuß)
2.
40-Fuß-ISO-Container (Länge 40 Fuß und Breite 8 Fuß)
3.
ISO-Container über 20 Fuß und unter 40 Fuß Länge
4.
ISO-Container über 40 Fuß Länge.
Container unter 20 Fuß Länge oder von unbekannter Größe sind unter Kategorie 1 einzuordnen.

3.
Ladestatus von Containern

Unabhängig von der Containergröße gibt es zwei Ladestatus:

beladen, d. h. in dem Container werden Güter jeglicher Art befördert;

leer, d. h. es befinden sich keine Güter in dem Container.

ABSCHNITT IV:
BINNENSCHIFFFAHRT

1.
Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

Als eine Schiffsbewegung eines beladenen Schiffes gilt die Bewegung eines Schiffes von dem Hafen, in dem Güter jeglicher Art eingeladen werden, bis zum folgenden Lade- bzw. Löschhafen.

2.
Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

Als eine Schiffsbewegung eines leeren Schiffes gilt die Bewegung eines Schiffes von einem Hafen zu einem anderen, bei der das Brutto-Bruttogewicht der Güter gleich Null ist. Ein Schiff, das leere Container befördert, gilt nicht als leeres Schiff.

ABSCHNITT V:
EINHEITEN

1.
Tonne

Maßeinheit für 1000 kg beförderte Güter. Zu berücksichtigen ist das Brutto-Bruttogewicht der Güter. Dieses Gewicht entspricht dem Gesamtgewicht von Gütern und Verpackung plus dem Eigengewicht von Verpackungsmaterial wie Containern, Wechselbehältern und Paletten. Ist dieses Eigengewicht ausgeschlossen, so ist das Bruttogewicht zu berücksichtigen.

2.
Tonnenkilometer

Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Güter über eine Entfernung von einem Kilometer. Für die Meldung der Tonnenkilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

3.
TEU

Maßeinheit für eine Containergröße, die einer 20-Fuß-Einheit entspricht. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Werte:
1. 20-Fuß-ISO-Container (Länge 20 Fuß und Breite 8 Fuß)=
1 TEU
2. 40-Fuß-ISO-Container (Länge 40 Fuß und Breite 8 Fuß)=
2 TEU
3. ISO-Container über 20 Fuß und unter 40 Fuß Länge=
1,5 TEU
4. ISO-Container über 40 Fuß Länge=
2,25 TEU.

4.
TEU-Kilometer

Maßeinheit für die Beförderung von Gütern in einem Container der Größe 1 TEU über eine Entfernung von einem Kilometer. Für die Meldung der TEU-Kilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

5.
Schiffskilometer

Maßeinheit für den Schiffsverkehr, der der Bewegung eines Schiffes über eine Entfernung von einem Kilometer entspricht. Für die Meldung der Schiffskilometerleistung ist nur die auf schiffbaren Binnenwasserstraßen zurückgelegte Entfernung maßgeblich.

Fußnote(n):

(1)

Klassifikation der Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). Alle künftigen Aktualisierungen dieser Systematik per Durchführungsverordnung der Kommission werden für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar sein.

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