Artikel 4 VO (EG) 2007/458

Modul Rentenempfänger

(1) Ein Modul Rentenempfänger wird dem Kernsystem ab dem ersten Jahr der Datenerhebung im Rahmen dieser Verordnung hinzugefügt. Die zu behandelnden Themen, die Vorlage von Daten und die Verbreitung sind in Anhang II festgelegt.

(2) Das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, ist das Jahr 2008.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.