Artikel 10 VO (EG) 2007/680

Finanzbestimmungen

(1) Die Mittelbindungen können in Jahrestranchen unterteilt werden. Jedes Jahr weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Vorhaben oder Vorhabensphasen, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Der vorläufige Zeitplan für die Zuweisung der verschiedenen Jahrestranchen wird den Empfängern und den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Der Gemeinschaftszuschuss darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden und von den Empfängern oder von den für die Durchführung verantwortlichen Dritten getätigt werden.

Ausgaben sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Gemeinschaftszuschuss förderfähig. Ausgaben für im Mehrjahresprogramm enthaltene Vorhaben sind ab dem 1. Januar des laufenden Jahres, beginnend ab dem 1. Januar 2007, förderfähig.

Die Mehrwertsteuer ist keine zuschussfähige Ausgabe, hiervon ausgenommen ist die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer.

(3) Die Zahlungen werden in Form einer Vorauszahlung, gegebenenfalls in mehrere Zwischenzahlungen aufgeteilt, sowie einer Abschlusszahlung geleistet.

Die Zahlungsmodalitäten werden unter Berücksichtigung insbesondere der mehrjährigen Durchführung von Infrastrukturvorhaben festgelegt.

Die Vorauszahlung oder gegebenenfalls die erste Tranche der Vorauszahlung wird geleistet, sobald der Gemeinschaftszuschuss bewilligt wurde.

Zwischenzahlungen werden vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels 13 auf der Grundlage der Zahlungsanträge geleistet.

Die Abschlusszahlung erfolgt, nachdem der vom Empfänger vorgelegte und von den betreffenden Mitgliedstaaten bescheinigte Schlussbericht über das Vorhaben genehmigt worden ist. Der Schlussbericht enthält eine ausführliche Aufstellung aller tatsächlich angefallenen Kosten.

(4) Bei Verfügbarkeitsentgeltregelungen erfolgt die erste Vorauszahlung innerhalb von drei Jahren ab der Bewilligung des Gemeinschaftszuschusses, sobald die betreffenden Mitgliedstaaten den Beginn des Vorhabens bescheinigt haben und der betreffende Vertrag über die öffentlich-private Partnerschaft vorgelegt worden ist. Weitere Vorauszahlungen können erfolgen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten den Fortschritt des Vorhabens bescheinigen.

Die Abschlusszahlung erfolgt nach dem Beginn der Betriebsphase des Vorhabens, sobald überprüft wurde, dass die Infrastruktur bereitgestellt wurde, die Mitgliedstaaten bescheinigt haben, dass die geltend gemachten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und ein Gesamtbetrag an Verfügbarkeitsentgelten nachgewiesen wurde, der den Betrag des Gemeinschaftszuschusses deckt.

Ist eine Zahlung des Verfügbarkeitsentgeltes nicht erforderlich, weil die Infrastruktur nicht bereitgestellt wurde, so zieht die Kommission den Betrag der geleisteten Vorauszahlungen wieder ein.

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