Artikel 11 VO (EG) 2007/680

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1) Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die einen nach dieser Verordnung bewilligten Gemeinschaftszuschuss erhalten, sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen die tatsächlich angefallenen Kosten und die Übereinstimmung der für die Vorhaben oder Teilvorhaben angefallenen Aufwendungen. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen vor Ort verlangen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen und stellen insbesondere eine Beschreibung der eingerichteten Kontroll-, Verwaltungs- und Überwachungssysteme bereit, mit denen ein erfolgreicher Abschluss der Vorhaben gewährleistet werden soll.

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