Artikel 9 VO (EG) 2007/680
Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse
(1) Nach jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Mehrjahres- oder Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 1 entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren über die Höhe der Gemeinschaftszuschüsse, die für die ausgewählten Vorhaben oder Teilvorhaben gewährt werden. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
(2) Die Kommission benachrichtigt die Empfänger und die betreffenden Mitgliedstaaten über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen.
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