Artikel 8 VO (EG) 2007/680
Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramm
(1) Nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren legt die Kommission bei der Aufstellung von Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen die Kriterien des Artikels 5 und die im Rahmen der Entscheidungen Nr. 1692/96/EG und Nr. 1364/2006/EG festgelegten Ziele und Prioritäten zugrunde.
(2) Ein Mehrjahresarbeitsprogramm im Bereich Verkehr gilt für vorrangige Vorhaben sowie für Verkehrsleitsysteme für Straßen-, Luft-, Schienen-, Binnenschiffs-, Küsten- und Seeverkehr. Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 85 % der in Artikel 18 für den Bereich Verkehr genannten Haushaltsmittel.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm im Bereich Verkehr wendet die Kriterien für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf nicht im Mehrjahresprogramm enthaltene Vorhaben von gemeinsamem Interesse an.
(4) Das Jahresarbeitsprogramm im Bereich Energie wendet die Kriterien für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse an.
(5) Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird spätestens nach der Hälfte seiner Laufzeit überprüft und erforderlichenfalls nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren überarbeitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.