Artikel 7 VO (EG) 2007/680

Sonstige Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente

(1) Eine EIB-Finanzierung ist mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß dieser Verordnung vereinbar.

(2) Die Kommission koordiniert im Rahmen dieser Verordnung kofinanzierte Vorhaben mit vergleichbaren Maßnahmen, die aus anderen Beiträgen und Finanzinstrumenten der Gemeinschaft sowie aus EIB-Geschäften gefördert werden, und stellt ihre Kohärenz sicher.

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