Artikel 6 VO (EG) 2007/680

Formen und Modalitäten des Gemeinschaftszuschusses

(1) Der Gemeinschaftszuschuss für Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a)
Zuschüsse für Studien oder Arbeiten;
b)
im Bereich Verkehr Zuschüsse für Arbeiten im Rahmen von Verfügbarkeitsentgeltregelungen;
c)
Zinszuschüsse für die von der EIB oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzierungsinstitutionen vergebenen Darlehen;
d)
ein finanzieller Beitrag zu Rückstellungen und zur Kapitalzuweisung für die von der EIB aus ihren Eigenmitteln im Rahmen des Kreditgarantieinstruments zu gewährenden Garantien. Die Dauer der betreffenden Garantien darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Vorhabens nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann eine Garantie für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren gewährt werden. Der Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu dem Kreditgarantieinstrument darf 500 Millionen EUR nicht übersteigen. Die EIB trägt einen Betrag in gleicher Höhe bei. Das Risiko der Gemeinschaft für das Kreditgarantieinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und anderer zuschussfähiger Kosten wird auf den Betrag des Beitrags der Gemeinschaft zum Kreditgarantieinstrument begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist ausgeschlossen. Das allen Geschäften inhärente Restrisiko wird von der EIB getragen. Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren in Bezug auf das Kreditgarantieinstrument sind im Anhang I niedergelegt. Für das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen im Verkehrssektor können während der Pilotphase 2012 und 2013 bis zu 200 Mio. EUR neu zugewiesen werden;
e)
Risikokapitalbeteiligungen an Investitionsfonds oder vergleichbaren Finanzierungsinstrumenten mit dem Hauptschwerpunkt auf der Bereitstellung von Risikokapital für Vorhaben der transeuropäischen Netze mit umfangreichen Investitionen der Privatwirtschaft; diese Risikokapitalbeteiligung darf 1 % der in Artikel 18 genannten Haushaltsmittel nicht überschreiten;
f)
ein finanzieller Beitrag zu den projektbezogenen Aktivitäten der gemeinsamen Unternehmen;
g)
während einer Pilotphase in den Jahren 2012 und 2013 ein finanzieller Beitrag an die EIB zu Rückstellungen und zur Kapitalzuweisung für die von der EIB aus ihren Eigenmitteln im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen im Bereich TEN-V und TEN-E zu gewährenden Kreditfinanzierungsinstrumente oder Garantien. Das Risiko der Union in Bezug auf das Risikoteilungsinstrument, einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten, darf den Betrag des Beitrags der Union zu diesem Instrument unter keinen Umständen übersteigen, noch darf es über die Laufzeit des Bestands der entsprechenden Bonitätsverbesserungsfazilitäten hinausgehen. Eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen. Das mit diesen Geschäften im Zusammenhang mit Projektanleihen verbundene Restrisiko wird immer von der EIB getragen.

Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen sind in Anhang Ia festgelegt. Die genauen Bestimmungen und Bedingungen zur Anwendung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich Risikoteilung, Vergütung, Überwachung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt. Diese Kooperationsvereinbarung wird von der Kommission und der EIB im Rahmen ihrer entsprechenden Verfahren genehmigt.

Für das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen können 2012 und 2013 gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren bis zu 210 Mio. EUR, davon maximal 200 Mio. EUR für Verkehrsvorhaben und maximal 10 Mio. EUR für Energievorhaben, aus den Haushaltslinien für die Kreditgarantieinstrumente für TEN-V-Vorhaben gemäß Anhang I bzw. für TEN-E-Vorhaben neu zugewiesen werden.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Berichterstattung gemäß Ziffer 49 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung und unbeschadet sonstiger Anforderungen der Berichterstattung berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat während der Pilotphase alle sechs Monate über die Leistung des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen, einschließlich der Finanzierungsbedingungen und Informationen über die Platzierung der begebenen Projektanleihen.

In Anbetracht der begrenzten Laufzeit der Pilotphase können im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen vor dem 31. Dezember 2013 erzielte Zinsen und sonstige Erlöse für neue Kreditfinanzierungsinstrumente und Garantien innerhalb der gleichen Risikoteilungsfazilität sowie für Vorhaben, die die gleichen Kriterien der Förderfähigkeit erfüllen, verwendet werden, um das Volumen der geförderten Investitionen zu maximieren. Wird das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen während des nächsten Finanzrahmens nicht weitergeführt, so werden alle verbleibenden Mittel auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Union gutgeschrieben.

(2) Der Betrag des Gemeinschaftszuschusses in den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f genannten Formen hat den Kriterien des Artikels 5 Rechnung zu tragen und darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
Studien: 50 % der zuschussfähigen Kosten, unabhängig von dem jeweiligen Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
b)
Arbeiten:

i)
vorrangige Vorhaben im Bereich Verkehr:

höchstens 20 % der zuschussfähigen Kosten;

höchstens 30 % der zuschussfähigen Kosten für grenzüberschreitende Abschnitte, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Garantien hinsichtlich der finanziellen Tragfähigkeit und des Zeitplans für die Durchführung des Vorhabens gegeben haben;

ii)
Vorhaben im Bereich Energie: höchstens 10 % der zuschussfähigen Kosten;
iii)
Vorhaben im Bereich Verkehr, die keine vorrangigen Vorhaben sind: höchstens 10 % der zuschussfähigen Kosten;

c)
Europäisches System für das Eisenbahnverkehrsmanagement (ERTMS):

i)
Bestandteile der Streckenausrüstung: höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten für Studien und Arbeiten;
ii)
Fahrzeugausstattungen:

höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Entwicklung und Herstellung von Prototypen für den Einbau von ERTMS in vorhandenes rollendes Material, sofern der Prototyp in mindestens zwei Mitgliedstaaten zertifiziert ist;

höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten der Serienausrüstung für den Einbau von ERTMS in rollendes Material; die Kommission legt jedoch im Rahmen des Mehrjahresprogramms einen Höchstbetrag je Zugeinheit fest;

d)
Verkehrsleitsysteme für Straßen-, Luft-, Binnenschiffs-, See- und Küstenverkehr: höchstens 20 % der zuschussfähigen Kosten für Arbeiten.

(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 Buchstaben c und e des vorliegenden Artikels genannten Instrumente.

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