Artikel 5 VO (EG) 2007/680

Auswahl der Vorhaben

(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhalten einen ihrem Beitrag zu den in den Entscheidungen Nr. 1692/1996/EG und Nr. 1364/2006/EG festgelegten Zielen und Prioritäten entsprechenden Gemeinschaftszuschuss.

(2) Im Bereich Verkehr werden folgende Vorhaben besonders berücksichtigt:

a)
vorrangige Vorhaben;
b)
Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen insbesondere bei vorrangigen Vorhaben;
c)
Vorhaben, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam eingereicht oder unterstützt werden, insbesondere diejenigen mit grenzüberschreitenden Abschnitten;
d)
Vorhaben, die zur Durchgängigkeit des Netzes und zur Optimierung seiner Kapazität beitragen;
e)
Vorhaben, die zur Verbesserung der Qualität der im TEN-V angebotenen Dienstleistungen beitragen und die unter anderem durch Infrastrukturmaßnahmen die Sicherheit der Nutzer fördern und die Interoperabilität zwischen nationalen Netzen gewährleisten;
f)
Vorhaben zur Entwicklung und Einrichtung von Verkehrsleitsystemen für Schienen-, Straßen-, Luft-, See-, Binnenschiffs- und Küstenverkehr, die die Interoperabilität zwischen nationalen Netzen sicherstellen;
g)
Vorhaben, die zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen; und
h)
Vorhaben, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen verschiedenen Verkehrsträgern zugunsten der umweltfreundlichsten Verkehrsträger, wie der Binnenwasserstraßen, beitragen.

(3) Im Bereich Energie werden Vorhaben von europäischem Interesse besonders berücksichtigt, die zu Folgendem beitragen:

a)
Entwicklung des Netzes zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch Verringerung der Isolierung weniger begünstigter Regionen und der Inselregionen der Gemeinschaft;
b)
Optimierung der Netzkapazität und Vollendung des Energiebinnenmarkts, insbesondere Vorhaben mit grenzüberschreitenden Abschnitten;
c)
Energieversorgungssicherheit, Diversifizierung der Energielieferquellen und insbesondere Verbindungen mit Drittländern;
d)
Verbindung erneuerbarer Energiequellen; und
e)
Sicherheit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der zusammengeschalteten Netze.

(4) Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:

a)
der Stand des Vorhabens;
b)
die stimulierende Wirkung gemeinschaftlicher Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung;
c)
die Solidität der Finanzierung;
d)
sozioökonomische Auswirkungen;
e)
Folgen für die Umwelt;
f)
die Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse; und
g)
die Komplexität des Vorhabens, die sich beispielsweise daraus ergibt, dass ein natürliches Hindernis überwunden werden muss.

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