Artikel 13 VO (EG) 2007/680
Streichung, Herabsetzung, Aussetzung und Einstellung des Zuschusses
(1) Die Kommission verfährt nach angemessener Prüfung, nachdem sie den Empfängern und den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, wie folgt:
- a)
- Sie streicht — außer in hinreichend begründeten Fällen — den Zuschuss für Vorhaben oder Teilvorhaben, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung des Zuschusses genannten Anfangstermin angelaufen sind;
- b)
- sie kann den Zuschuss aussetzen, herabsetzen oder einstellen:
- i)
- falls hinsichtlich der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des Vorhabens oder Teilvorhabens aufgetreten ist;
- ii)
- falls eine der Bedingungen für die Bewilligung des Zuschusses missachtet wurde, insbesondere falls eine größere Änderung, die die Natur oder die Durchführungsmodalitäten eines Vorhabens betrifft, ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen wurde;
- c)
- sie kann unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Rückzahlung des Zuschusses verlangen, falls vier Jahre nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung des Zuschusses genannten Fertigstellungstermin die Durchführung des Vorhabens oder Teilvorhabens, für das der Zuschuss gewährt wurde, noch nicht abgeschlossen ist.
(2) Die Kommission kann die gezahlten Beträge insgesamt oder zum Teil wieder einziehen,
- a)
- falls dies insbesondere nach Streichung, Aussetzung oder Herabsetzung des Zuschusses oder nach Rückzahlungsaufforderung notwendig ist; oder
- b)
- falls für ein Teilvorhaben Gemeinschaftszuschüsse kumuliert wurden.
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