Artikel 14 VO (EG) 2007/680

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(*) vor Ort Kontrollen und Überprüfungen durchführen.

(2) Die für die Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse maßgebenden Bedingungen können insbesondere eine Überwachung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission oder durch von ihr ermächtigte Vertreter sowie Überprüfungen durch den Rechnungshof vorsehen, die gegebenenfalls vor Ort erfolgen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission tauschen unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen aus.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.