Artikel 15 VO (EG) 2007/680
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die EIB benennt einen nicht stimmberechtigten Vertreter für den Ausschuss.
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