Artikel 16 VO (EG) 2007/680
Evaluierung
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können mit Unterstützung der Empfänger eine Evaluierung der Durchführungsmodalitäten der Vorhaben sowie der Wirkung ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die vorgegebenen Ziele einschließlich der umweltbezogenen Ziele erreicht worden sind.
(2) Die Kommission kann einen Empfängermitgliedstaat auffordern, eine spezifische Evaluierung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 legen die Kommission und die EIB für Vorhaben, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g durchgeführt werden, in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor. Eine unabhängige umfassende Bewertung erfolgt im Jahr 2015.
Auf der Grundlage dieser Bewertung beurteilt die Kommission die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Vorhaben und auf die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union. Anhand dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Optionen schlägt die Kommission gegebenenfalls geeignete Änderungen der Regelungen, einschließlich legislativer Änderungen, vor, insbesondere wenn die prognostizierte Marktakzeptanz nicht zufriedenstellend sein sollte oder falls ausreichend andere Quellen der langfristigen Fremdfinanzierung zur Verfügung stehen sollten.
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