Artikel 17 VO (EG) 2007/680
Information und Publizität
(1) Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht enthält eine auf die originären Ziele bezogene Evaluierung der mit den Gemeinschaftszuschüssen erreichten Ergebnisse in den verschiedenen Anwendungsbereichen sowie ein Kapitel über den Inhalt und die Durchführung des laufenden Mehrjahresprogramms. Der Bericht enthält ferner Angaben zu den Finanzierungsquellen für jedes Vorhaben.
Der in Artikel 16 Absatz 2a genannte Zwischenbericht umfasst auch eine Liste der Vorhaben, die in den Genuss des Risikoteilungsinstruments für Projektanleihen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g gekommen sind, sowie Informationen über die Bedingungen der ausgegebenen Anleihen und die gegenwärtigen und möglichen zukünftigen Investoren.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Empfänger stellen sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Gemeinschaft bei der Durchführung der Vorhaben informiert wird.
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