Artikel 18 VO (EG) 2007/680
Haushaltsmittel
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 auf 8168000000 EUR festgesetzt, wovon 8013000000 EUR auf TEN-V und 155000000 EUR auf TEN-E entfallen.
(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
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