Artikel 19 VO (EG) 2007/680
Revisionsklausel
Vor Ende des Jahres 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbericht über die Erfahrungen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen zur Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse vor.
Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden nach dem in Artikel 156 Absatz 1 des Vertrags genannten Verfahren, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen nach dem in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Zeitraum aufrechterhalten oder abgeändert werden sollen.
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