Artikel 2 VO (EG) 2007/680

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Vorhaben von gemeinsamem Interesse” ein Vorhaben oder Teilvorhaben, das im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG für den Bereich Verkehr oder im Rahmen der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG für den Bereich Energie als von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft ausgewiesen ist;
2.
„vorrangiges Vorhaben” für den Bereich Verkehr ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf einer Achse oder jedes andere in Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgeführte Vorhaben oder für den Bereich Energie ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das im Rahmen der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG als vorrangig für die Gemeinschaft gilt;
3.
„Vorhaben von europäischem Interesse im Bereich Energie” ein ausgereiftes Vorhaben auf einer vorrangigen Achse im Sinne der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG, das grenzüberschreitenden Charakter aufweist oder sich wesentlich auf die Kapazitäten für grenzüberschreitende Übertragungen auswirkt;
4.
„Teilvorhaben” jede in finanzieller, technischer oder zeitlicher Hinsicht unabhängige Tätigkeit, die zur Durchführung eines Vorhabens beiträgt;
5.
„grenzüberschreitender Abschnitt” grenzüberschreitende Abschnitte im Sinne des Artikels 19b der Entscheidung Nr. 1692/96/EG und grenzüberschreitende Abschnitte, die über ein Drittland die Durchgängigkeit eines vorrangigen Vorhabens zwischen zwei Mitgliedstaaten gewährleisten;
6.
„Engpass” im Bereich Verkehr Hindernisse bei der Geschwindigkeit und/oder Kapazität, die die Gewährleistung eines durchgängigen Verkehrsflusses unmöglich machen;
7.
„Empfänger” einen oder mehrere Mitgliedstaaten, internationale Organisationen oder gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 171 des Vertrags oder öffentliche oder private Unternehmen oder Stellen, die die Gesamtverantwortung für ein Vorhaben tragen und eigene Mittel oder von Dritten bereitgestellte Mittel zur Durchführung eines Vorhabens zu investieren beabsichtigen;
8.
„Studien” die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, einschließlich vorbereitender Studien, Durchführbarkeits-, Bewertungs- und Validierungsstudien, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und vollständigen Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung der Finanzierung;
9.
„Arbeiten” den Kauf, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Bau- und Herstellungsarbeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;
10.
„Kosten des Vorhabens” die von einem Empfänger getragenen Gesamtkosten der Studien oder Arbeiten, die direkt mit der Verwirklichung eines Vorhabens zusammenhängen und hierfür notwendig sind;
11.
„zuschussfähige Kosten” den Teil der Kosten des Vorhabens, der von der Kommission für die Berechnung des Gemeinschaftszuschusses zugrunde gelegt wird;
12.
„Kreditgarantieinstrument” eine von der EIB zugunsten einer Stand-by-Liquiditätsfazilität gewährte Garantie für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich Verkehr. Es deckt die aus Nachfragedefiziten und den daraus folgenden unvorhergesehenen Einnahmensausfällen entstehenden Zahlungsrisiken während der Betriebsanlaufphase des Vorhabens ab. Das Kreditgarantieinstrument wird nur für Vorhaben verwendet, deren finanzielle Tragfähigkeit ganz oder teilweise auf Einnahmen, Gebühren oder sonstigen von den Benutzern oder Empfängern oder für sie geleisteten Zahlungen beruht;
13.
„Verfügbarkeitsentgeltregelungen” Finanzierungsregelungen für Infrastrukturvorhaben, die von einem Privatinvestor, der nach der Bauphase regelmäßige Zahlungen für die erbrachten Infrastrukturdienste erhält, verwirklicht und betrieben werden. Die Höhe der Zahlungen hängt von der Erreichung des vertraglich vereinbarten Leistungsniveaus ab. Verfügbarkeitsentgeltzahlungen werden während der Laufzeit eines Vertrags zwischen der auftraggebenden Behörde und dem Betreiber des Vorhabens geleistet und dienen der Deckung der Bau-, Finanzierungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten;
14.
„Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen” ein gemeinsames Instrument der Kommission und der EIB, das als Intervention der Union einen Mehrwert schafft, Situationen mit suboptimalen Investitionen, in denen Vorhaben keine ausreichende Finanzierung durch den Markt erfahren, beseitigt und Zusätzlichkeit gewährleistet, indem es die Finanzierung durch Mitgliedstaaten oder Privatanleger ergänzt bzw. mobilisiert. Es vermeidet Wettbewerbsverzerrungen, zielt auf eine Multiplikatorwirkung ab und gewährleistet die Angleichung der Interessen. Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen erfolgt in Form einer Bonitätsverbesserung für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mindert das Schuldendienstrisiko eines Vorhabens und das Kreditrisiko der Anleiheinhaber und wird nur für Vorhaben verwendet, deren finanzielle Tragfähigkeit auf Einnahmen des Vorhabens beruht;
15.
„Bonitätsverbesserung” die Steigerung der Kreditwürdigkeit der Schulden eines Vorhabens durch eine nachrangige Fazilität in Form eines Kreditfinanzierungsinstruments der EIB oder einer EIB-Garantie oder beiden mit Unterstützung eines Beitrags aus dem Unionshaushalt.

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