Artikel 3 VO (EG) 2007/680

Förderfähigkeit der Vorhaben und Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse

(1) Nur Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für einen Gemeinschaftszuschuss nach dieser Verordnung infrage.

Voraussetzung für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses für diese Vorhaben ist die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts.

(2) Im Bereich Verkehr hängt die Förderfähigkeit auch von der Zusage des Antragstellers des Gemeinschaftszuschusses und gegebenenfalls der betreffenden Mitgliedstaaten ab, finanziell zu dem unterbreiteten Vorhaben beizutragen, erforderlichenfalls durch die Mobilisierung von Privatkapital.

(3) Für Verkehrsvorhaben, die einen grenzüberschreitenden Abschnitt oder einen Teil eines solchen Abschnitts betreffen, kann ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden, wenn zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern eine schriftliche Übereinkunft über die Fertigstellung der grenzüberschreitenden Abschnitte besteht. Für den Ausnahmefall, dass ein Vorhaben notwendig ist, um das Netz eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands anzuschließen, ohne dass die Grenze tatsächlich überschritten wird, kann vom Erfordernis der schriftlichen Übereinkunft abgesehen werden.

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