Artikel 14 VO (EG) 2008/106
Änderungen
Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission das Energy-Star-Programm unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gesammelten Erfahrungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.