Artikel 14 VO (EG) 2008/106

Änderungen

Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission das Energy-Star-Programm unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gesammelten Erfahrungen.

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