Artikel 4 VO (EG) 2008/1234

Leitlinien

(1) Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Agentur erstellt die Kommission ausführliche Leitlinien für die verschiedenen Kategorien von Änderungen, für die Handhabung der in den Kapiteln II, IIa, III und IV dieser Verordnung festgelegten Verfahren sowie für die gemäß diesen Verfahren einzureichenden Unterlagen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert.

Die Agentur erstattet der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich Bericht über Empfehlungen zu unvorhergesehenen Änderungen gemäß Artikel 5, die zu einer Neueinstufung von Änderungen führen, und übermittelt Informationen über erforderliche Aktualisierungen, die in die in Absatz 1 genannten Leitlinien aufzunehmen sind.

Die Kommission prüft unverzüglich diesen Bericht und nimmt Neueinstufungen von Änderungen sowie erforderliche Aktualisierungen in die Leitlinien auf.

(3) Die Kommission kann die elektronische Fassung der Leitlinien auf ihrer Website veröffentlichen. In dieser elektronischen Fassung können Neueinstufungen von Änderungen und erforderliche Aktualisierungen der Leitlinien bereits vor der regelmäßigen Aktualisierung gemäß Absatz 2 aufgeführt sein.

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