Artikel 7a VO (EG) 2008/1234
Erweiterte Zusammenfassung von Änderungen
(1) Abweichend von den Artikeln 7 und 13d kann der Inhaber eine einzige Mitteilung über Änderungen von mehr als einer in den Kapiteln II, IIa und III genannten Zulassung ein und desselben Inhabers einreichen, wenn dieselbe(n) in Artikel 8, Artikel 13a oder Artikel 14 genannte(n) geringfügige(n) Änderung(en) des Typs IA gleichzeitig mitgeteilt wird (werden) und einer der in den Leitlinien gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Fälle einer erweiterten Zusammenfassung von Änderungen auf sie zutrifft (im Folgenden „erweiterte Zusammenfassung” ).
(2) Eine einzige Mitteilung gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig an die Referenzbehörde und alle maßgeblichen Behörden gerichtet.
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