Artikel 4 VO (EG) 2008/1242
Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit
Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit als der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs wird auf der Grundlage des prozentualen Anteils dieser direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit an der Endproduktion des Betriebs bestimmt. Dieses Verhältnis wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen werden in Anhang III Teil C festgesetzt.
Die Endproduktion, die Begriffsbestimmung und das Verfahren zur Schätzung dieses Verhältnisses werden in Anhang III Teile A und B festgelegt.
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