Artikel 5 VO (EG) 2008/1242

Standardoutput und gesamter Standardoutput

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist der „Standardoutput” der standardisierte Wert der Bruttoerzeugung.

Der Standardoutput wird für jede in Anhang IV dieser Verordnung genannte Region sowie für die verschiedenen Anbaumerkmale und Viehbestandsmerkmale der Betriebsstrukturerhebung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 bestimmt.

Die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals und die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Der gesamte Standardoutput des Betriebs entspricht der Summe der Werte, die für jedes seiner Merkmale durch Multiplizieren des Standardoutputs per Einheit mit der Zahl der jeweiligen entsprechenden Einheiten erzielt werden.

(3) Für die Berechnung der Standardoutputs für die Betriebsstrukturerhebung für das Jahr N ist der „Bezugszeitraum” das Jahr N-3, das die fünf aufeinanderfolgenden Jahre N-5 bis N-1 abdeckt.

Die Standardoutputs werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten ermittelt, die für den in Unterabsatz 1 genannten Bezugszeitraum von fünf Jahren berechnet werden. Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden sie zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn eine Betriebsstrukturerhebung vorgenommen wird.

Der erste Bezugszeitraum, für den Standardoutputs berechnet werden, entspricht dem Bezugszeitraum 2007, der die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 bzw. die Landwirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 abdeckt.

(4) Abweichend von Absatz 3 berechnen die Mitgliedstaaten die Standardoutputs für die Merkmale, die in der Betriebsstrukturerhebung 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission(1) aufgeführt sind, für den Bezugszeitraum 2004. In diesem Fall deckt der Bezugszeitraum entweder die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 oder die Landwirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 ab.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3.

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