Artikel 6 VO (EG) 2008/1242

Übermittlung an die Kommission

(1) Die Standardoutputs und die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnet hat, bzw. von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Standardoutputs für den Bezugszeitraum des Jahres N und die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 oder erforderlichenfalls vor Ablauf eines Termins, den die Kommission nach Anhörung des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen festsetzt.

Die Standardoutputs für den Bezugszeitraum 2004 werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 übermittelt.

(3) Für die Übermittlung der Standardoutputs und der in Absatz 1 genannten Angaben setzen die Mitgliedstaaten computerunterstützte Systeme ein, die die Kommission (Eurostat) für den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(4) Form und Inhalt der für die Übermittlung erforderlichen Unterlagen werden von der Kommission auf Grundlage von Mustern oder Fragebogen festgelegt, die mittels der in Absatz 3 genannten Systeme bereitgestellt werden. Die Bestimmungen über die Attribute der in Absatz 1 genannten Angaben werden im Rahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen festgelegt.

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