Artikel 7 VO (EG) 2008/1242

Aufhebung

(1) Die Entscheidung 85/377/EWG wird aufgehoben.

Die Entscheidung 85/377/EWG gilt jedoch weiterhin, um die Betriebe des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen bis einschließlich zum Rechnungsjahr 2009 und die Betriebe der Betriebsstrukturerhebung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates(1) bis einschließlich zur Erhebung 2007 zu klassifizieren.

(2) Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

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