ANHANG II VO (EG) 2008/1242

WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSEN

A.
DIE WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

Die wirtschaftliche Größe eines Betriebs wird als der gesamte Standardoutput des Betriebs, ausgedrückt in Euro, gemessen.

B.
DIE WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN

Die Betriebe werden nach den Größenklassen, deren Grenzen nachstehend angegeben werden, eingestuft:
Klassen Grenzwerte in Euro
I Weniger als 2000 EUR
II von 2000 bis unter 4000 EUR
III von 4000 bis unter 8000 EUR
IV von 8000 bis unter 15000 EUR
V von 15000 bis unter 25000 EUR
VI von 25000 bis unter 50000 EUR
VII von 50000 bis unter 100000 EUR
VIII von 100000 bis unter 250000 EUR
IX von 250000 bis unter 500000 EUR
X von 500000 bis unter 750000 EUR
XI von 750000 bis unter 1000000 EUR
XII von 1000000 bis unter 1500000 EUR
XIII von 1500000 bis unter 3000000 EUR
XIV 3000000 EUR und mehr
Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen II und III, III und IV, IV und V, III bis V, VI und VII, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV bzw. X bis XIV vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 79/65/EWG für den Erfassungsbereich des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen eine Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße festsetzen, die mit den Grenzen der vorstehend angegebenen Größenklassen zusammenfällt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.