ANHANG II VO (EG) 2008/1242

WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSEN

A.
DIE WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

Die wirtschaftliche Größe eines Betriebs wird als der gesamte Standardoutput des Betriebs, ausgedrückt in Euro, gemessen.

B.
DIE WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN

Die Betriebe werden nach den Größenklassen, deren Grenzen nachstehend angegeben werden, eingestuft:
KlassenGrenzwerte in Euro
IWeniger als 2000 EUR
IIvon 2000 bis unter 4000 EUR
IIIvon 4000 bis unter 8000 EUR
IVvon 8000 bis unter 15000 EUR
Vvon 15000 bis unter 25000 EUR
VIvon 25000 bis unter 50000 EUR
VIIvon 50000 bis unter 100000 EUR
VIIIvon 100000 bis unter 250000 EUR
IXvon 250000 bis unter 500000 EUR
Xvon 500000 bis unter 750000 EUR
XIvon 750000 bis unter 1000000 EUR
XIIvon 1000000 bis unter 1500000 EUR
XIIIvon 1500000 bis unter 3000000 EUR
XIV3000000 EUR und mehr
Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen II und III, III und IV, IV und V, III bis V, VI und VII, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV bzw. X bis XIV vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 79/65/EWG für den Erfassungsbereich des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen eine Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße festsetzen, die mit den Grenzen der vorstehend angegebenen Größenklassen zusammenfällt.

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