Artikel 36 VO (EG) 2008/1249
Wöchentliche Mitteilung der Preise an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch spätestens um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit die Marktpreise bzw. die Notierungen gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung mit.
Die Preise bzw. Notierungen beziehen sich auf den Zeitraum vom Montag bis Sonntag, der der Woche vorausgeht, in der die Mitteilung erfolgt.
Die Preise bzw. Notierungen werden in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung ausgedrückt.
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege anhand des den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars.
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