ANHANG IV VO (EG) 2008/1249
Muskelfleischanteil gemäß Artikel 23 Absatz 2
1. Die Berechnung des Muskelfleischanteils stützt sich auf die Zerlegung nach dem Standardverfahren.
2. Erfolgt eine Teilzerlegung, so stützt sich die Berechnung des Muskelfleischanteils auf die Zerlegung der vier wichtigsten Teilstücke (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch). Der Referenzmuskelfleischanteil wird wie folgt berechnet:Y 0,89 100 Gewicht des Filets + Gewicht des Muskelfleisches von Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch Gewicht des Filets + Gewicht der zerlegten Teilstücke Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten vier wichtigsten Teilstücken (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) wird berechnet, indem man das Gesamtgewicht des Nicht-Muskelfleischanteils der vier Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor ihrer Zerlegung abzieht.
3. Erfolgt eine Vollzerlegung, so wird der Referenzmuskelfleischanteil wie folgt berechnet:Y 100 Gewicht des Muskelfleischs Schlachtkörpergewicht Das Gewicht des Muskelfleischs wird berechnet, indem man das Gesamtgewicht des Nicht-Muskelfleischanteils des gesamten Schlachtkörpergewichts vor der Zerlegung abzieht. Der Kopf, mit Ausnahme der Wange, wird nicht zerlegt.
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