ANHANG V VO (EG) 2008/1249

Protokoll der Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 23 Absatz 4

1.
Im ersten Protokollteil ist der Zerlegeversuch genau zu beschreiben, insbesondere

Anwendungszeitraum und die für das gesamte Genehmigungsverfahren eingeplante Zeit,

Anzahl und Anschrift der Schlachtbetriebe,

Beschreibung der Schweinepopulation, auf welche das Einstufungsverfahren angewendet werden soll,

Angabe des gewählten Zerlegungsverfahrens (Voll- oder Teilzerlegung),

wird ein Computertomograph gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 verwendet, Beschreibung des Verfahrens,

Darstellung der zusammen mit dem gewählten Probenahmeverfahren verwendeten statistischen Methoden,

Beschreibung des auf einzelstaatlicher Ebene angewendeten Schnellverfahrens,

genaue Angebotsform der zu verwendenden Schlachtkörper.

2.
Im zweiten Protokollteil sind die Ergebnisse des Zerlegeversuchs genau zu beschreiben, insbesondere

Darstellung der zusammen mit den gewählten Probenahmeverfahren verwendeten statistischen Methoden,

aufzustellende oder zu ändernde Gleichung,

numerische und graphische Ergebnisbeschreibung,

Beschreibung des neuen Gerätes,

Gewichtsgrenze für die einzustufenden Schweine und andere Beschränkungen in Bezug auf die praktische Anwendung des Verfahrens.

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