Artikel 54a CLP (VO (EG) 2008/1272)

Berichterstattung und Überprüfung

(1) Bis zum 11. Dezember 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen wissenschaftlichen Bericht über die Prüfung von Informationen über aus Pflanzen gewonnene Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, vor. Diesem Bericht kann erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

(2) Bis zum 11. Dezember 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht vor, in dem bewertet wird, ob die Anforderungen in Anhang II Abschnitte 3.1 und 3.2 über kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise auf andere Gefahrenklassen ausgeweitet werden müssen. Sofern die Ergebnisse des Berichts dies rechtfertigen, handelt die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1.

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